Kurztitel

Hochleistungsstreckengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.12.2025

Abkürzung

HlG

Index

56/03 ÖBB

Text

Abschnitt römisch eins
Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.
  2. Absatz 2,Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Absatz eins, zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.
  3. Absatz 3,Keiner gesonderten Erklärung zur Hochleistungsstrecke bedürfen jene Strecken oder Streckenteile:
    1. Ziffer eins
      die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen; oder
    2. Ziffer 2
      die Knoten oder Bahnhöfe, die sich im Hochleistungsstreckennetz befinden, umfahren, sofern diese Strecken oder Streckenteile in einem funktionalen und verkehrlichen Zusammenhang mit einer Hochleistungsstrecke stehen.
    Es steht jedoch der Bundesregierung frei, auch solche Strecken oder Streckenteile in einer Verordnung nach Absatz eins, anzuführen.
  4. Absatz 4,Als Knoten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Gemeindegebiete der in den Hochleistungsstreckenverordnungen benannten Anfangs-, End- und Zwischenpunkte.
  5. Absatz 5,In unmittelbarem Zusammenhang stehende Strecken oder Streckenteile sind solche Strecken oder Streckenteile, die Personenbahnhöfe, Güterterminals und andere Zutritts- und Umschlagspunkte mit besonderer Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr im Sinne des Absatz eins, in einem Knoten an Hochleistungsstrecken anbinden.
  6. Absatz 6,Zu Hochleistungsstrecken erklärte bestehende oder geplante Eisenbahnen müssen durch in bestimmten Gemeindegebieten liegende Anfangspunkte-, Zwischen- und Endpunkte (Knoten) konkretisiert sein. Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Strecke, ist es zulässig, zusätzlich zur Nennung der Staatsgrenze zwischen Österreich und dem jeweiligen Nachbarstaat den nächstgelegenen Knoten im angrenzenden Ausland in der Hochleistungsstreckenverordnung in Klammer zu nennen.
  7. Absatz 7,Eine Hochleistungsstreckenverordnung kann eine Plandarstellung der zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen unter Berücksichtigung des Bestandsnetzes enthalten.

Schlagworte

Anfangspunkt, Endpunkt, Zutrittspunkt, Zwischenpunkt

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR40272750