Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - die beiden Seiten dieses Abkommens - sind,
in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen *1), insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation,
wie folgt übereingekommen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,