(2)Absatz 2,Dieses Abkommen behält bis zur vollständigen Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Moskau, am 11. Oktober 1988, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.