Bundesrecht konsolidiert

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Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR) Art. 10

Kurztitel

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 113/1989

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen behält bis zur vollständigen Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen Gültigkeit.

    Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Moskau, am 11. Oktober 1988, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich:

Vranitzky

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:

Ryschkow

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

10001019

Dokumentnummer

NOR12012867

Alte Dokumentnummer

N1198911208F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/113/A10/NOR12012867

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