Bundesrecht konsolidiert

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Produkthaftungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 99/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Haftung

Paragraph eins, (1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens

  1. Ziffer eins
    der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
  2. Ziffer 2
    der inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.
  1. Absatz 2Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Absatz eins,, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

Anmerkung

1. Zum Begriff "Unternehmen" (Abs. 1 und 2) siehe auch § 1 Abs. 2
KSchG, BGBl. Nr. 140/1979;
2. Zum Übergangsrecht vgl. § 19;
3. Zur Frage verwaltungsrechtlicher Schutzmaßnahmen siehe das
Produktsicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 171/1983.

Schlagworte

Produkthaftpflicht, Produzentenhaftung, Produzentenhaftpflicht, Erzeugerhaftung, Erzeugerhaftpflicht, Lieferantenhaftung, Einfuhr, Lieferantenhaftpflicht, Händlerhaftung, Händlerhaftpflicht, Ausfallshaftung, Ausfallshaftpflicht, Auffanghaftung, Sachschaden, Auffanghaftpflicht, Generalimporteur, Personenschaden, Pflegekosten, Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld, Unterhaltsentgang, Auskunftspflicht, Benennungspflicht, Nennungspflicht

Gesetzesnummer

10002864

Dokumentnummer

NOR12034518

Alte Dokumentnummer

N2198817252R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/99/P1/NOR12034518

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