Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Haftung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsWird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens
der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).
(2)Absatz 2Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur (Abs. 1 Z 2) nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs. 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Absatz eins,, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.
Anmerkung
1. Zum Begriff "Unternehmen" (Abs. 1 und 2) siehe auch § 1 Abs. 2
KSchG,
BGBl. Nr. 140/1979;
2. Zum Übergangsrecht vgl. § 19 und § 19a;
3. Zur Frage verwaltungsrechtlicher Schutzmaßnahmen siehe das
Produktsicherheitsgesetz,
BGBl. Nr. 171/1983;
4. Zum Importeur siehe weiters § 17.
Schlagworte
Produkthaftpflicht, Produzentenhaftung, Produzentenhaftpflicht,
Erzeugerhaftung, Erzeugerhaftpflicht, Lieferantenhaftung, Einfuhr,
Lieferantenhaftpflicht, Händlerhaftung, Händlerhaftpflicht,
Ausfallshaftung, Ausfallshaftpflicht, Auffanghaftung, Sachschaden,
Auffanghaftpflicht, Generalimporteur, Personenschaden, Pflegekosten,
Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld, Unterhaltsentgang,
Auskunftspflicht, Benennungspflicht, Nennungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Gesetzesnummer
10002864
Dokumentnummer
NOR12036589
Alte Dokumentnummer
N2199326023J