Bundesrecht konsolidiert

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Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle § 2

Kurztitel

Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.02.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vermögen (Aktiva und Passiva) der Religionsfonds-Treuhandstelle geht auf die Republik Österreich über.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich tritt an Stelle der Religionsfonds-Treuhandstelle in anhängige gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren ein, ohne daß dies der Zustimmung dritter Personen bedarf. Auch sind ihr zu Handen der Finanzprokuratur in Wien Grundbuchsbeschlüsse aus noch nicht verbücherten Bezeichnungen für die Religionsfonds-Treuhandstelle zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10000932

Dokumentnummer

NOR12012105

Alte Dokumentnummer

N1198810031E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/98/P2/NOR12012105

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