Absatz eins,Das im Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vermögen (Aktiva und Passiva) der Religionsfonds-Treuhandstelle geht auf die Republik Österreich über.
Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1988,
Paragraph 2
13.02.1988