Bundesrecht konsolidiert

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Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder) Art. 5

Kurztitel

Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1988

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

13.02.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 5

Bis zum Erreichen der im Artikel 4, (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.

Schlagworte

Warnsystem

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012079

Alte Dokumentnummer

N1198810007A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/87/A5/NOR12012079

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