Aufteilung und Verwendung der nach Paragraph 4, Ziffer 2, des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1988,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 5
13.02.1988
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Bis zum Erreichen der im Artikel 4, (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.
Warnsystem
27.02.2025
10000925
NOR12012079
N1198810007A