Die Unterzeichner des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen *1) (im folgenden „Übereinkommen” genannt),
HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2) (im folgenden das „Harmonisierte System” genannt) und die Transponierung des Anhanges zum Übereinkommen in das Harmonisierte System und die Nomenklatur des Zollrates (Revised/neue Fassung) geführt und SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereinkommen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980 in der Fassung BGBl. BGBL. Nr. 523/1984*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980, in der Fassung Bundesgesetzblatt BGBL. Nr. 523 aus 1984,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,