GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen
BGBl.Nr. 83/1988
06.02.1988
(ÜBERSETZUNG)
PROTOKOLL (1986) ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGES ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN
StF: BGBl. Nr. 83/1988 (NR: GP XVII RV 233 AB 368 S. 46. BR: AB 3421 S. 495.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1987 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt.
Die Unterzeichner des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen *1) (im folgenden „Übereinkommen” genannt),
HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2) (im folgenden das „Harmonisierte System” genannt) und die Transponierung des Anhanges zum Übereinkommen in das Harmonisierte System und die Nomenklatur des Zollrates (Revised/neue Fassung) geführt und SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereinkommen:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980, in der Fassung Bundesgesetzblatt BGBL. Nr. 523 aus 1984,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,