Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 710/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 889/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Titel

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren
StF: BGBl. Nr. 710/1988

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5 a, Absatz 2, erster Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. März 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 125, wird hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, hinsichtlich der Universitäten (Hochschulen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und hinsichtlich der beruflichen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Schlagworte

BGBl. Nr. 125/1987

Gesetzesnummer

10006923

Dokumentnummer

NOR11007036

Alte Dokumentnummer

N5198810744A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/710/P0/NOR11007036

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