§ 2.Paragraph 2,
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (Paragraph 62, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen.