Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds
Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1988,
Paragraph 2
21.12.1988
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (Paragraph 62, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen.