Bundesrecht konsolidiert

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Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende § 9

Kurztitel

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 678/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DZ-V

Index

44 Zivildienst

Text

Ruhezeiten und Ruhepausen

Wöchentliche Ruhezeiten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch während eines Zeitraumes von vier Wochen eine durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden die Heimfahrt (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, ZDG) ermöglicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10005658

Dokumentnummer

NOR12062124

Alte Dokumentnummer

N4198810800F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/678/P9/NOR12062124

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