Absatz eins,Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.
Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,
Paragraph 9
01.02.1989