(2)Absatz 2,In der Anmeldung sind je nach den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften für das jeweilige Zollverfahren zu erklären:
Art des beantragten Zollverfahrens;
Name und Anschrift des Anmelders unter Beifügung der für die Verrechnung des Zolles im Rahmen einer Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 notwendigen Daten für Verrechnungszwecke, des Empfängers unter Beifügung der für eine automationsunterstützte Erfassung notwendigen Daten und des Versenders der Waren;Name und Anschrift des Anmelders unter Beifügung der für die Verrechnung des Zolles im Rahmen einer Zahlungsfrist nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 notwendigen Daten für Verrechnungszwecke, des Empfängers unter Beifügung der für eine automationsunterstützte Erfassung notwendigen Daten und des Versenders der Waren;
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland, für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das Bestimmungsland der Waren; nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen auch das Versendungsland (Land, in dem die Waren unter Verwendung durchgehender Zollpapiere zur Ausfuhr angemeldet wurden), jeweils unter Verwendung der im Gebrauchszolltarif (§ 7 des Zolltarifgesetzes 1988) verlautbarten Codes;Ursprungs-, Herkunfts- und Handelsland, für die Durchfuhr und Ausfuhr auch das Bestimmungsland der Waren; nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen auch das Versendungsland (Land, in dem die Waren unter Verwendung durchgehender Zollpapiere zur Ausfuhr angemeldet wurden), jeweils unter Verwendung der im Gebrauchszolltarif (Paragraph 7, des Zolltarifgesetzes 1988) verlautbarten Codes;
Menge (Gewicht/Masse, Stückzahl, andere Maße) der Waren;
Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung unter Angabe aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale; bei zum Handel bestimmten Waren, ausgenommen im gebundenen Verkehr und im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer (Nummer des Zolltarifs 1988, BGBl. Nr. 155/1987, mit den für das betreffende Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend dem Gebrauchszolltarif nach § 7 des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden Merkmale erklärt werden;Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung unter Angabe aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale; bei zum Handel bestimmten Waren, ausgenommen im gebundenen Verkehr und im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer (Nummer des Zolltarifs 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, mit den für das betreffende Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend dem Gebrauchszolltarif nach Paragraph 7, des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden Merkmale erklärt werden; Zollwert und nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Wert sowie die zu seiner Ermittlung notwendigen Angaben;
Daten vorgelegter Bewilligungen, Nachweise und sonstiger Unterlagen;
sonstige Angaben, die für die Durchführung des betreffenden Zollverfahrens erforderlich sind.
Die schriftliche Anmeldung ist unter Angabe des Datums eigenhändig zu unterschreiben; das Zollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens zulassen, daß Anmeldungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung oder mittels Datenübermittlungsgeräten erstellt werden, ohne eigenhändige Unterschrift abgegeben werden, sofern der Anmelder oder der zur Anmeldung Bevollmächtigte schriftlich erklärt hat, daß er von ihm auf diese Art erstellte Anmeldungen als bindend anerkennt, und die Anmeldung eine Angabe darüber enthält, wer sie abgefaßt hat.