Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung unter Angabe aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale; bei zum Handel bestimmten Waren, ausgenommen im gebundenen Verkehr und im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer (Nummer des Zolltarifs 1988, BGBl. Nr. 155/1987, mit den für das betreffende Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend dem Gebrauchszolltarif nach § 7 des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden Merkmale erklärt werden;Art und Beschaffenheit der Waren nach sprachgebräuchlicher, handelsüblicher oder zolltarifarischer Benennung unter Angabe aller aus dieser nicht bereits erkennbaren, für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmale; bei zum Handel bestimmten Waren, ausgenommen im gebundenen Verkehr und im Zwischenauslandsverkehr, die Warennummer (Nummer des Zolltarifs 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, mit den für das betreffende Zollverfahren notwendigen Zusätzen entsprechend dem Gebrauchszolltarif nach Paragraph 7, des Zolltarifgesetzes 1988), sofern nicht alle zur Bestimmung dieser Nummer maßgebenden Merkmale erklärt werden;