Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

03.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anmelder, Bevollmächtigter

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Jeder, der die Ware im Gewahrsam hat oder die für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen dem Zollamt vorlegen kann, ist befugt, eine Anmeldung abzugeben (Anmelder).
  2. Absatz 2,Die Parteien im Zollverfahren können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie dies kannte oder kennen mußte.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 19,)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049570

Alte Dokumentnummer

N3198810416F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P51/NOR12049570

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