(1)Absatz eins,Jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, mit Ausnahme der im § 49 Abs. 1 Z 1 genannten Waren, wird zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Das gleiche gilt für inländische oder verzollte ausländische oder im Eingang vorgemerkte Waren, wenn sie in ein Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Waren, die einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g) zu stellen sind, werden mit Eintritt der Stellungspflicht zollhängig.Jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, mit Ausnahme der im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren, wird zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Das gleiche gilt für inländische oder verzollte ausländische oder im Eingang vorgemerkte Waren, wenn sie in ein Zollager eingelagert werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Waren, die einem vorgeschobenen Zollamt (Paragraph 21, Absatz eins, Litera g,) zu stellen sind, werden mit Eintritt der Stellungspflicht zollhängig.