(5)Absatz 5,Die Preisgabe einer Ware an den Bund (Abs. 4 lit. f) kann derjenige erklären, der befugt wäre, eine Anmeldung abzugeben. Die Preisgabe ist vom Zollamt abzulehnen, wenn dem Bund durch die Verwertung erwachsende Kosten in einem zu erwartenden Verwertungserlös keine Deckung finden. Die Preisgabe ist außerdem abzulehnen, wenn gesetzliche Einfuhrverbote bestehen, die durch die Verwertung unwirksam gemacht würden, es sei denn, die Ware kann mit der Verpflichtung der Wiederausfuhr der Ware und des Nachweises der Verzollung im Ausland veräußert werden. Die Verwertung preigegebener Waren hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können preisgegebene Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter besonderer Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Preisgegebene Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten.Die Preisgabe einer Ware an den Bund (Absatz 4, Litera f,) kann derjenige erklären, der befugt wäre, eine Anmeldung abzugeben. Die Preisgabe ist vom Zollamt abzulehnen, wenn dem Bund durch die Verwertung erwachsende Kosten in einem zu erwartenden Verwertungserlös keine Deckung finden. Die Preisgabe ist außerdem abzulehnen, wenn gesetzliche Einfuhrverbote bestehen, die durch die Verwertung unwirksam gemacht würden, es sei denn, die Ware kann mit der Verpflichtung der Wiederausfuhr der Ware und des Nachweises der Verzollung im Ausland veräußert werden. Die Verwertung preigegebener Waren hat unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können preisgegebene Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter besonderer Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Preisgegebene Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten.