Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume, sofern diese Waren dem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch der im Zollgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden, für Dienstfahrzeuge und für Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretung verwendet werden, einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden. Die Zollfreiheit wird auch für Ersatzteile, die zum Zweck der Reparatur eines zollfrei eingebrachten Fahrzeuges verwendet werden, sowie für Zubehörteile, die mit einem solchen Fahrzeug in Gebrauch genommen werden, gewährt;