Absatz eins,In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für
- Litera aAmtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume, sofern diese Waren dem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch der im Zollgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden, für Dienstfahrzeuge und für Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretung verwendet werden, einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden. Die Zollfreiheit wird auch für Ersatzteile, die zum Zweck der Reparatur eines zollfrei eingebrachten Fahrzeuges verwendet werden, sowie für Zubehörteile, die mit einem solchen Fahrzeug in Gebrauch genommen werden, gewährt;
- Litera bWaren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die dem Personal der unter Litera a, genannten Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingehen. Die Zollfreiheit für Kraftfahrzeuge ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung unter dem Namen des Begünstigten oder dem Namen eines Familienmitgliedes erfolgt. Daneben kann auch ein Wohnwagen (Anhänger) zollfrei eingeführt werden, für den jedoch die Verwendungspflicht (Paragraph 41, Absatz eins,) zeitlich unbeschränkt gilt. Anstelle eines Kraftfahrzeuges kann ein Motorboot oder ein Luftfahrzeug zollfrei eingebracht werden. Auf Ersatz- und Zubehörteile ist Litera a, zweiter Satz anzuwenden;
- Litera cWaren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der unter Litera a, genannten Vertretungen im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch eingebracht werden. Die Zollfreiheit ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut eingebracht werden. Eine Ware gilt dann als im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn ihre Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des ersten Dienstantrittes beantragt wird;
- Litera ddie in Litera a, genannten Waren, ausgenommen Heizmaterialien, sowie sonstige Waren, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)