(2)Absatz 2,Für die nachstehend angeführten Waren ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes festgelegt ist, in der Einfuhr die Zollfreiheit als Reisegut nur innerhalb der angeführten Grenzen und nur zu gewähren, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch in seinem mitgeführten Reisegepäck einbringt; die unter Z 1 bis 3 genannten Waren sind aber nur dann zollfrei zu belassen, wenn der Reisende das 17. Lebensjahr vollendet hat:Für die nachstehend angeführten Waren ist, soweit in den Absatz 4 und 5 nicht anderes festgelegt ist, in der Einfuhr die Zollfreiheit als Reisegut nur innerhalb der angeführten Grenzen und nur zu gewähren, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch oder als Geschenk an natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch in seinem mitgeführten Reisegepäck einbringt; die unter Ziffer eins bis 3 genannten Waren sind aber nur dann zollfrei zu belassen, wenn der Reisende das 17. Lebensjahr vollendet hat:
200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm; wenn jedoch der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland hat und die Waren aus einem außereuropäischen Land einbringt, das Doppelte dieser Mengen;
2,25 Liter Wein oder Obstwein oder Spirituosen mit einem Ethylalkoholgehalt von höchstens 22 Volumsprozent oder 3 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter;
1 Liter Spirituosen mit einem beliebigen Ethylalkoholgehalt;
andere Waren, ausgenommen Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige Waren, soweit deren Wert insgesamt 1 000 S nicht übersteigt und davon nicht mehr als 200 S auf Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke, einschließlich Reiseproviant, entfallen.