Absatz eins,In der Einfuhr ist für das persönliche Reisegut Zollfreiheit zu gewähren. Reisegut kann dem Reisenden auch voraus- oder nachgesandt werden. Persönliches Reisegut sind
- Ziffer einsbei Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz (Paragraph 93, Absatz 4,) im Zollausland Waren, die sie vorübergehend zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes oder zum Verbrauch während der Reise einbringen, soweit es sich um Waren handelt, die nach ihrer Beschaffenheit zur Verwendung während der Reise geeignet und der Menge nach den Umständen der Reise und der Dauer des Aufenthaltes im Zollgebiet angemessen sind;
- Ziffer 2bei Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet Waren, die sie zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes oder zum Verbrauch während der Reise aus dem inländischen freien Verkehr in das Zollausland mitgenommen oder im Zollausland aus Gründen dringender Notwendigkeit erworben haben. Die Behebung von im Zollausland aufgetretenen Schäden steht der Zollfreiheit nicht entgegen.