Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Warenverkehr mit dem Zollausland

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller "Art". Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb.
  2. Absatz 2,Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051723

Alte Dokumentnummer

N3199222240J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P2/NOR12051723

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