Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.12.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Warenverkehr mit dem Zollausland

Paragraph 2, (1) Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller "Art". Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

  1. Absatz 2,Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.
  2. Absatz 3,Waren, die Bestandteile enthalten, deren Verbringung in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten oder beschränkt ist, unterliegen denselben Verboten und Beschränkungen wie die Bestandteile.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049519

Alte Dokumentnummer

N3198810365F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P2/NOR12049519

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