in den sonstigen Fällen des § 174 Abs. 2 und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. c, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des § 174 Abs. 3 lit. d Z 1, wenn der Zoll innerhalb der nach Abs. 5 festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;in den sonstigen Fällen des Paragraph 174, Absatz 2 und in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c,, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera d, Ziffer eins,, wenn der Zoll innerhalb der nach Absatz 5, festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;