Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Fälligkeit der Zollschuld

Paragraph 175,
  1. Absatz eins,Die Zollschuld wird mit ihrem Entstehen fällig.
  2. Absatz 2,Bei der bedingten Zollschuld tritt die Fälligkeit mit dem Eintritt der Bedingung ein.
  3. Absatz 3,Die Zollschuld ist bei Fälligkeit zu entrichten. Den inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen ist es jedoch gestattet, die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Zollbeträge bis längstens 15. des nachfolgenden Monates zu entrichten. Hiebei können allenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
  4. Absatz 4,Die Hauptzollämter können zur Beschleunigung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs auf Antrag für die Entrichtung des Zolls eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen, wenn die Einbringlichkeit des Zolls gesichert ist.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen (Paragraph 59,), für die Entrichtung des Zolles eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht übersteigen darf.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nicht ein
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 2,, sofern keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Absatz 3, oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;
    2. Litera b
      in den sonstigen Fällen des Paragraph 174, Absatz 2 und in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c,, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera d, Ziffer eins,, wenn der Zoll innerhalb der nach Absatz 5, festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 5,, wenn die Selbstberechnung nach Paragraph 52 a, Absatz 4, dritter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 177, Absatz 3, Litera a und b und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte Verwendung vorher dem Zollamt anzeigt, auch des Paragraph 177, Absatz 3, Litera d,, wenn der Zoll innerhalb der nach Absatz 5, festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
    5. Litera e
      in den Fällen des Paragraph 177, Absatz 3, Litera c,, wenn der Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet oder die Selbstberechnung nach Paragraph 97, Absatz 3, zweiter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;
    6. Litera f
      in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a,, sofern der Zollschuldner oder ein Haftender von sich aus das Verfügen über die Ware anzeigt und der Zoll innerhalb der nach Absatz 5, festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051835

Alte Dokumentnummer

N3199222353J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P175/NOR12051835

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