Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

03.12.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Fälligkeit der Zollschuld

Paragraph 175, (1) Die Zollschuld wird mit ihrem Entstehen fällig. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 77,)

  1. Absatz 2,Bei der bedingten Zollschuld tritt die Fälligkeit mit dem Eintritt der Bedingung ein.
  2. Absatz 3,Die Zollschuld ist bei Fälligkeit zu entrichten. Den inländischen öffentlichen Verkehrsunternehmen ist es jedoch gestattet, die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Zollbeträge bis längstens 15. des nachfolgenden Monates zu entrichten. Hiebei können allenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
  3. Absatz 4,Die Finanzlandesdirektion kann zur Beschleunigung des Warenverkehrs und zur Vereinfachung des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs auf Antrag für die Entrichtung des Zolles eine Zahlungsfrist von drei Wochen bewilligen, wenn die Einbringlichkeit des Zolles gesichert ist. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,)
  4. Absatz 5,Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld und der allenfalls bereits eingetretenen Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist in Bescheiden, ausgenommen zollamtliche Bestätigungen (Paragraph 59,), für die Entrichtung des Zolles eine Frist einzuräumen, die drei Wochen nicht übersteigen darf. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,)
  5. Absatz 6,Unbeschadet der Fälligkeit der Zollschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nicht ein
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 2,, sofern keine Nachhineinzahlung des Zolles nach Absatz 3, oder 4 zusteht, bis zur Ausfolgung der Ware;
    2. Litera b
      in den sonstigen Fällen des Paragraph 174, Absatz 2 und in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera c,, sofern der Zollschuldner die Unrichtigkeit von sich aus dem Zollamt anzeigt, und in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, Litera d, Ziffer eins,, wenn der Zoll innerhalb der nach Absatz 5, festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 5,, wenn die Selbstberechnung nach Paragraph 52, a Absatz 4, dritter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 177, Absatz 3, Litera a und b und, sofern der Zollschuldner die beabsichtigte Verwendung vorher dem Zollamt anzeigt, auch des Paragraph 177, Absatz 3, Litera d,, wenn der Zoll innerhalb der nach Absatz 5, festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird;
    5. Litera e
      in den Fällen des Paragraph 177, Absatz 3, Litera c,, wenn der Zoll im Weg der Selbstberechnung ordnungsgemäß entrichtet oder die Selbstberechnung nach Paragraph 97, Absatz 3, zweiter Satz berichtigt und der Betrag spätestens zu dem auf die Richtigstellung nächstfolgenden Zahlungstermin entrichtet wird.
    Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 78,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049714

Alte Dokumentnummer

N3198810544F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P175/NOR12049714

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