Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

römisch fünf. Zollschuld

Entstehung der Zollschuld

Paragraph 174,
  1. Absatz eins,Die Zollschuld ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Zolles.
  2. Absatz 2,Die Zollschuld entsteht, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3,, für den Anmelder durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten. Erklärt jemand vor der Ausfolgung der Ware, die Zollschuld entrichten zu wollen, so tritt er in allen die Zollschuld betreffenden Belangen an die Stelle des Anmelders.
  3. Absatz 3,Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes
    1. Litera a
      für den, der über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr, oder der eine solche Ware an sich bringt, obwohl ihm die Zollhängigkeit bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war;
    2. Litera b
      für den, der eine ausfuhrzollpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollausland verbringt oder verbringen läßt;
    3. Litera c
      für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung oder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, in den Fällen des Paragraph 52, Absatz 3, in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages;
    4. Litera d
      für den Begünstigten, wenn
      1. Ziffer eins
        er dem Zollamt anzeigt, einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprechen zu wollen,
      2. Ziffer 2
        einer Verpflichtung, unter der eine Zollbegünstigung gewährt wurde, nicht entsprochen wird, ohne daß dies vorher dem Zollamt angezeigt wird,
      3. Ziffer 3
        er durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß ihm eine Zollbegünstigung gewährt wird;
      hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages;
    5. Litera e
      für den, der
      1. Ziffer eins
        von einem Begünstigten zollbegünstigte Waren übernimmt, ohne die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollbegünstigung zu erfüllen, obwohl ihm diese bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war,
      2. Ziffer 2
        als Empfänger der Bedingung des Paragraph 29, Absatz 5, nicht entspricht,
      hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. Die Zollschuld entsteht in den Fällen der Litera a bis e in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, verwirklicht ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so gilt die Zollschuld als im Zeitpunkt der Entdeckung entstanden.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, Litera c, für den Anmelder entstandene Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat.
  5. Absatz 5,Für den Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 52 a, entsteht die Zollschuld hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum eingeführten oder ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist.
  6. Absatz 6,Wird bei nachträglichen Ermittlungen festgestellt, daß während eines längeren Zeitraumes die Zollschuld nach Absatz 3, entstanden oder in den Fällen des Absatz 5, nicht im Weg der Selbstberechnung entrichtet worden ist, so kann diese Zollschuld auf Grund des hochgerechneten Ergebnisses der Ermittlungen betreffend einen Teil des Zeitraumes oder betreffend einzelne Waren ohne Bezugnahme auf die Einzelfälle bemessen werden, wenn nach der Lage des Falles anzunehmen ist, daß die maßgebenden Umstände während des gesamten Zeitraumes und für alle Waren annähernd dieselben waren, und der Zollschuldner auf ein Rechtsmittel verzichtet.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051834

Alte Dokumentnummer

N3199222352J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P174/NOR12051834

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