(6)Absatz 6,Wird bei nachträglichen Ermittlungen festgestellt, daß während eines längeren Zeitraumes die Zollschuld nach Abs. 3 entstanden oder in den Fällen des Abs. 5 nicht im Weg der Selbstberechnung entrichtet worden ist, so kann diese Zollschuld auf Grund des hochgerechneten Ergebnisses der Ermittlungen betreffend einen Teil des Zeitraumes oder betreffend einzelne Waren ohne Bezugnahme auf die Einzelfälle bemessen werden, wenn nach der Lage des Falles anzunehmen ist, daß die maßgebenden Umstände während des gesamten Zeitraumes und für alle Waren annähernd dieselben waren, und der Zollschuldner auf ein Rechtsmittel verzichtet.Wird bei nachträglichen Ermittlungen festgestellt, daß während eines längeren Zeitraumes die Zollschuld nach Absatz 3, entstanden oder in den Fällen des Absatz 5, nicht im Weg der Selbstberechnung entrichtet worden ist, so kann diese Zollschuld auf Grund des hochgerechneten Ergebnisses der Ermittlungen betreffend einen Teil des Zeitraumes oder betreffend einzelne Waren ohne Bezugnahme auf die Einzelfälle bemessen werden, wenn nach der Lage des Falles anzunehmen ist, daß die maßgebenden Umstände während des gesamten Zeitraumes und für alle Waren annähernd dieselben waren, und der Zollschuldner auf ein Rechtsmittel verzichtet.