(5)Absatz 5,Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als 2 000 S entfällt, eine Stellungs-, Erklärungs-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder zu verletzen versucht, sind dadurch begangene Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende unter Verzicht auf die Einbringung einer Berufung neben den Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine Abgabenerhöhung in der Höhe dieser Abgaben entrichtet oder, falls keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten wären, eine Zahlung in der Höhe dieser Abgaben leistet (Nebenanspruch gemäß § 3 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Zollabfertigung wegen Fehlens einer hiefür erforderlichen Voraussetzung nicht möglich ist. Die Vorschreibung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Nebenansprüche hat auch im Falle einer bereits entstandenen Zollschuld mittels zollamtlicher Bestätigung zu erfolgen. Der Berufungsverzicht ist schriftlich zu erklären.Wenn ein Reisender hinsichtlich mitgeführter Waren, auf die ein Eingangsabgabenbetrag oder ein Ausgangsabgabenbetrag von nicht mehr als 2 000 S entfällt, eine Stellungs-, Erklärungs-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt oder zu verletzen versucht, sind dadurch begangene Finanzvergehen nicht zu verfolgen, wenn der Reisende unter Verzicht auf die Einbringung einer Berufung neben den Eingangs- oder Ausgangsabgaben eine Abgabenerhöhung in der Höhe dieser Abgaben entrichtet oder, falls keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten wären, eine Zahlung in der Höhe dieser Abgaben leistet (Nebenanspruch gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BAO). Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Zollabfertigung wegen Fehlens einer hiefür erforderlichen Voraussetzung nicht möglich ist. Die Vorschreibung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Nebenansprüche hat auch im Falle einer bereits entstandenen Zollschuld mittels zollamtlicher Bestätigung zu erfolgen. Der Berufungsverzicht ist schriftlich zu erklären.