(3)Absatz 3,Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Versandgut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. In den Fällen des § 116 Abs. 3 gilt dies nur für allfällige Ausfuhrzölle.Wird die Stellungspflicht nach Absatz eins, erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Versandgut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); Paragraph 7, BAO gilt sinngemäß. In den Fällen des Paragraph 116, Absatz 3, gilt dies nur für allfällige Ausfuhrzölle.