Absatz eins,Die zum Versandverfahren abgefertigten Waren (Versandgut) sind der Bestimmungsstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; Paragraph 7, Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Versandscheines zu erfolgen.