(2)Absatz 2,Werden zollhängige Waren aus einem Zollager am Sitz eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Zollausland ausgeführt, so hat dieses Zollamt den tatsächlichen Austritt zu überwachen und über Verlangen dessen, der die Waren im Gewahrsam hat, schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Ausfuhr von bei einem Grenzzollamt einstweilig niedergelegten Waren.