Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Auslagerung von Waren

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Die Auslagerung von Waren ist nur zulässig, wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt worden sind.
  2. Absatz 2,Werden zollhängige Waren aus einem Zollager am Sitz eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Zollausland ausgeführt, so hat dieses Zollamt den tatsächlichen Austritt zu überwachen und über Verlangen dessen, der die Waren im Gewahrsam hat, schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Ausfuhr von bei einem Grenzzollamt einstweilig niedergelegten Waren.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051791

Alte Dokumentnummer

N3199222309J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P109/NOR12051791

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