Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Auslagerung von Waren

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die Auslagerung von Waren ist nur zulässig, wenn die Waren zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt worden sind.
  2. Absatz 2,Werden zollhängige Waren aus einem Zollager am Sitz eines Grenzzollamtes unmittelbar in das Zollausland ausgeführt, so hat dieses Zollamt den tatsächlichen Austritt zu überwachen und über Verlangen dessen, der die Waren im Gewahrsam hat, schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Ausfuhr von bei einem Grenzzollamt einstweilig niedergelegten Waren.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051791

alte Dokumentnummer

N3199222309J