(3)Absatz 3,Von der Einlagerung in ein Zollager sind Waren ausgeschlossen, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht, ferner Gifte oder Waren, die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für die übrigen Lagerwaren schädigend sein können, es sei denn, daß das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist. Ferner sind auch Waren von der Einlagerung in das Zollager ausgeschlossen, deren Umschließungen sich nicht in ordnungsmäßigem Zustand befinden.