Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7) Art. 2

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1988 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen

1. Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz.

2. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000970

Dokumentnummer

NOR12016966

Alte Dokumentnummer

N1199816211A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/628/A2/NOR12016966

Navigation im Suchergebnis