Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
1. Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz.
2. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.
13.02.2023
10000970
NOR12016966
N1199816211A