Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7) Art. 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarates

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikel 6 und 9;
  4. Litera d
    jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

Gesetzesnummer

10000970

Dokumentnummer

NOR12012415

Alte Dokumentnummer

N1198810503A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/628/A10/NOR12012415

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