Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7) Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1988

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden,
    1. Litera a
      Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen,
    2. Litera b
      seinen Fall prüfen zu lassen und
    3. Litera c
      sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.
  2. Ziffer 2
    Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Absatz eins, Litera a,, b und c
genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

Gesetzesnummer

10000970

Dokumentnummer

NOR12012406

Alte Dokumentnummer

N1198810494A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/628/A1/NOR12012406

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