Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden,
    1. Litera a
      Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen,
    2. Litera b
      seinen Fall prüfen zu lassen und
    3. Litera c
      sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.
  2. Ziffer 2
    Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Absatz eins, Litera a, b und c
genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.