Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung) § 1

Kurztitel

Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 608/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.11.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

94/03 Sonstiges Schifffahrt

Text

Genehmigung der Kabotage

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen österreichischen Häfen durch deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1987,, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige liegt.
  3. Absatz 3,Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Güter eingeschränkt werden.
  5. Absatz 5,Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Absatz eins, ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011804

Dokumentnummer

NOR12151330

Alte Dokumentnummer

N9198816830J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/608/P1/NOR12151330

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