Absatz eins,Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen österreichischen Häfen durch deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1987,, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.