Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Entscheidung durch den Vorsitzenden

Paragraph 92, Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Einleitungsbeschlüsse (Paragraph 44 a,) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach Paragraph 68, Absatz eins, trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12041194

Alte Dokumentnummer

N2199961186L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P92/NOR12041194

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