Entscheidung durch den Vorsitzenden
§ 92. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Einleitungsbeschlüsse (§ 44a) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen. Paragraph 92, Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Einleitungsbeschlüsse (Paragraph 44 a,) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach Paragraph 68, Absatz eins, trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.