Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,
Paragraph 92
01.01.2000
30.06.2002
Entscheidung durch den Vorsitzenden
Paragraph 92, Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Einleitungsbeschlüsse (Paragraph 44 a,) im Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach Paragraph 68, Absatz eins, trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.