Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8a
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87,
BGBl. I Nr. 61/2005.
Text
Feststellungen
§ 8a. (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.Paragraph 8 a, (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.
(2)Absatz 2,Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigtZum Antrag nach Absatz eins, sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (Paragraph 31, Ziffer 2,), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,
die Wirtschaftskammer Österreich,
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Anmerkung
1. Zu den möglichen Rechtsfolgen von Feststellungen siehe § 18
Abs. 3.
2. ÜR: Art. V,
BGBl. I Nr. 62/2002.
Schlagworte
Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR40029509