Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Feststellungen

Paragraph 8 a, (1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

  1. Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (Paragraph 31, Ziffer 2,), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,
    4. Ziffer 4
      die Wirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    6. Ziffer 6
      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    7. Ziffer 7
      durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).