Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, sind berechtigt
- Ziffer einsdie Amtsparteien (Paragraph 44,),
- Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
- Ziffer 3jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (Paragraph 31, Ziffer 2,), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat,
- Ziffer 4die Wirtschaftskammer Österreich,
- Ziffer 5die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- Ziffer 6die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
- Ziffer 7durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).