X. ABSCHNITTrömisch zehn. ABSCHNITT
Kartellgerichtsbarkeit
Gerichtsorganisation
§ 88. (1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.Paragraph 88, (1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2)Absatz 2,Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.