Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Aufforderung zum Genehmigungsantrag

Paragraph 57, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) die Mitglieder von Wirkungs- und Verhaltenskartellen, die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder - wenn noch kein Kartellbevollmächtigter bestellt ist - eines Kartellmitgliedes hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

  1. Absatz 2,Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die Aufforderung muß eine Belehrung über ihre Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des Paragraph 54, enthalten.
  2. Absatz 3,Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäumen, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie der Aufforderung nachkommen.

Schlagworte

Wirkungskartell

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034331

Alte Dokumentnummer

N2198810080F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P57/NOR12034331

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